Stiftung_gruenden

Mit Stiftungen wird Vermögen für einen fest bestimmten Zweck verselbstständigt.

Vermögen kann in Form einer Stiftung (ZGB Art. 80-89bis) verselbstständigt werden. Die Stiftung ist juristische Person, die über das verantwortliche Organ (Stiftungsrat) handelt. Die Stiftung wird durch notarielle Urkunde oder durch ein Testament errichtet. Sie muss - ausgenommen die Familienstiftung und die kirchliche Stiftung - im Handelsregister eingetragen werden.
Für die geschäftliche Tätigkeit innerhalb einer Stiftung ist der in der Stiftungsurkunde festgesetzte Wille der Stifterin oder des Stifters massgeblich. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Zwecks ist je nach Art und Zweck der Stiftung das Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden). Mit Ausnahme der Familienstiftung und der kirchlichen Stiftung (Art. 87 ZGB) sind die Stiftungen also der behördlichen Aufsicht unterstellt.
Im Geschäftsleben haben die als Stiftung organisierten Personalfürsorgeeinrichtungen eine grosse Bedeutung erlangt; als Rechtsform einer Unternehmung ist die Stiftung aber weniger geeignet. Andererseits kann das Schicksal einer Unternehmung mit einer Stiftung verknüpft und durch entsprechende Zweckbestimmung auf längere Zeit vorausbestimmt werden.


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