1. Januar 2015 macht Online-Shops schweres Kopfzerbrechen
Brodersby (14.08.2014) -
Titel: Gratis eBook mit Tipps zu Umsatzsteuer, Bildtext: Gratis-eBook "E-Commerce und Umsatzsteuer inkl. mini one stop shop-Verfahren ab 2015. Rechtssicherheit bei der Umsatzsteuerberechnung bei Kunden aus der EU" von Autor und Steuerberater Prof. Dr. James Bruton als Download auf www.james-bruton.de, Copyright: Bruton Für Steuerberater Prof. Dr. James Bruton https://www.james-bruton.de , Verfasser des eBooks: E-Commerce und Umsatzsteuer inkl. mini one stop shop-Verfahren ab 2015, wird der erste Jänner 2015 ein Schicksalstag für viele kleinere Online-Shop-Betreiber werden: "Bei den großen Shops sehe ich keine Problem mit der Umsatzsteueranpassung, aber viele kleinere und mittlere Online-Shops werden ein böses Erwachen erleben, wenn Sie nach dem 1. Jänner massive Probleme mit den Finanz- und Steuerbehörden bekommen. Ich berate derzeit einige Online-Shops, wie sie eine Umstellung schnell und einfach organisieren können." Das Problem mit der Umsatzsteuer: Online-Shops müssen sich schon jetzt auf eine wesentliche Neuerung bei der Umsatzsteuer zu Beginn des Jahres 2015 vorbereiten. Onlinegeschäfte sind Transaktionen im Internet, bei denen Dienstleistungen ohne Warenversand erbracht werden. Beispiele sind die Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Software, Updates etc. zum Download, aber auch Leistungen, wie Webhosting oder Fernunterricht im Internet. Die Neuerung betrifft also viele Unternehmen. Dabei geht es um das B2C, das Endverbrauchergeschäft. Mit der Neuregelung fällt die Umsatzsteuer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers an, und nicht wie bisher im Land des Lieferunternehmens. Das Schlimmste wird durch eine Vereinfachung abgewendet: Statt sich in jedem Land, wo seine Privatkunden leben, steuerlich registrieren zu lassen und getrennte Abrechnungen durchzuführen zu müssen, gibt es als Option den sog. mini one stop shop (MOSS) - zu Deutsch die kleine Anlaufstelle (KEA) - im eigenen Land. Dieses Verfahren erlaubt es dem Unternehmer, alle Umsätze an Privatkunden europaweit in Deutschland mit den entsprechenden Umsätzen zu erklären und die fällige Steuer abzuführen. Danach übernimmt die zentrale Stelle (voraussichtlich das Bundeszentralamt für Steuern) die Verteilung der Steuern auf die einzelnen Länder. Prof. Dr. James Bruton: "Das deutsche Bundesfinanzministerium arbeitet noch einen entsprechenden Gesetzesentwurf aus. Zeit wird es auch, denn der Registrierungsprozess für das MOSS-Verfahren soll bereits Anfang Oktober 2014 starten. So weit, so gut. Das Technische wird irgendwie rechtzeitig geregelt. Die eigentlichen Probleme für den Unternehmer beginnen aber jetzt schon, und keine Behörde nimmt ihm die Aufgabe ab." Was also müssen Unternehmen, die Online-Shops betreiben, beachten? Prof. Dr. James Bruton: "Zunächst gilt es, festzustellen, ob ein Unternehmen überhaupt grenzüberschreitende Leistungen erbringt, die in den Anwendungsbereich der neuen Ortsregelung fallen. Diese müssen identifiziert und von den anderen Leistungen abgegrenzt werden, sofern das nicht bereits aus anderen Gründen erfolgt ist. Dann muss unterschieden werden, an wen diese Leistungen erbracht werden (Privatperson oder Unternehmer). Während bei den Leistungen an Unternehmer (zumindest in der EU) regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren greift, muss sich bei den oben genannten Leistungen der leistende Unternehmer um die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers kümmern. Dazu muss er natürlich wissen, in welchem Staat der jeweilige Privatkunde wohnt. Das bedeutet aber auch, dass der jeweilige Steuersatz des Verbrauchslandes greift, und dass die Rechnung den dortigen Vorschriften genügen muss". Laut Prof. Bruton, müssen sich Unternehmen auch Gedanken machen, wie sie ihren Erklärungspflichten im Ausland nachkommen wollen, insbesondere, ob sie den mini one stop shop nutzen wollen. Dies bietet sich vor allem für Unternehmen an, die nicht ohnehin schon in vielen Ländern umsatzsteuerlich registriert sind. Die Registrierung soll ab 1.10.2014 möglich sein und muss bis spätestens 31.12.2014 erfolgt sein, um das Verfahren rechtzeitig nutzen zu können. Es empfiehlt sich, mit der Registrierung nicht bis zum letzten Moment zu warten, wenn man nicht riskieren will, in einen Bearbeitungsstau zum Jahresende zu geraten. Tipp vom Steuerberater: Bevor man sich an die Umsetzung der steuerlichen Vorgaben macht, sollte man zudem die betriebswirtschaftlichen Folgen der Neuregelung bedenken: Wo früher allein der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zur Anwendung kam, muss ab 2015 in jedem EU-Staat mit einem anderen Steuersatz abgerechnet werden. In mehreren Ländern beträgt der Mehrwertsteuersatz 25 Prozent, im Vereinigten Königreich sogar 27 Prozent. Das stellt die Unternehmen bei der Preisgestaltung vor neue Herausforderungen. Eine Fehleinschätzung bei der Kalkulation kann sich massiv auf das Ergebnis auswirken. Wer mehr erfahren will, geht auf https://www.james-bruton.de und holt sich das neue Gratis-eBook "E-Commerce und Umsatzsteuer inkl. mini one stop shop-Verfahren ab 2015. Rechtssicherheit bei der Umsatzsteuerberechnung bei Kunden aus der EU" oder vereinbart ein Beratungsgespräch mit dem Autor und Steuerberater Prof. Dr. James Bruton: james.bruton@online.de . Gmeiner Alois - Der Pressetherapeut, Alois Gmeiner |